In diesem Beitrag möchten wir Sie über wichtige Schritte informieren, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und den damit verbundenen Regelungen am Arbeitsplatz zu beachten sind. Egal ob Sie festangestellt oder temporär angestellt sind, es gibt klare gesetzliche Bestimmungen, die Ihre Rechte während der Schwangerschaft und nach der Geburt schützen. 

Schwangerschaft und Arbeitsverhältnis: 

Sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber oder Stellenvermittler sowie dem Einsatzbetrieb mitteilen. Dies ist wichtig, damit Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitsbedingungen entsprechend anpassen kann, um Ihre Gesundheit und die Ihres ungeborenen Kindes zu schützen. Dazu gehören unter anderem besondere Vorsichtsmassnahmen und das Anpassen der Arbeitszeiten oder -orte, falls dies erforderlich ist. 

Kündigungsschutz während der Schwangerschaft: 

Schwangere Arbeitnehmerinnen geniessen in der Schweiz einen besonderen Kündigungsschutz. Ab dem Moment, in dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, darf Ihnen nicht gekündigt werden. Dieser Schutz gilt während der gesamten Schwangerschaft sowie für 16 Wochen nach der Geburt. Es ist wichtig zu wissen, dass dieser Kündigungsschutz auch bei temporären Arbeitsverhältnissen greift. 

Sollte der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung aussprechen, ist diese ungültig, sofern die Kündigung nach Bekanntgabe der Schwangerschaft erfolgt. 

Erwerbsersatzordnung (EO) und Mutterschaftsurlaub: 

Schwangere Frauen haben in der Schweiz Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Dieser beträgt mindestens 14 Wochen und beginnt in der Regel nach der Geburt des Kindes. Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, die über die Erwerbsersatzordnung (EO) abgedeckt wird. Die Entschädigung beträgt 80% Ihres durchschnittlichen Einkommens und wird für die gesamte Dauer des Mutterschaftsurlaubs gezahlt. 

Diese Regelungen gelten sowohl für festangestellte als auch für temporäre Arbeitnehmerinnen, vorausgesetzt, sie haben während der Schwangerschaft mindestens 5 Monate gearbeitet und sind in den letzten 9 Monaten vor der Geburt der Erwerbsersatzordnung unterstellt gewesen. 

Schwangerschaftsurlaub und Rückkehr an den Arbeitsplatz: 

Nach dem Mutterschaftsurlaub haben Sie das Recht, an Ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Sollten Sie eine Verlängerung des Urlaubs benötigen, ist es ratsam, dies frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht jedoch nicht. 

Arbeitgeber dürfen Sie nach der Rückkehr nicht benachteiligen oder Ihnen eine schlechtere Position anbieten, sofern dies nicht im Vorfeld vereinbart wurde. Zudem sollten Arbeitgeber darauf achten, dass die Rückkehr in den Arbeitsalltag für Sie so reibungslos wie möglich verläuft. 

Was passiert, wenn Sie im 6. Schwangerschaftsmonat in eine neue Stelle eintreten? 

Auch wenn eine Frau erst im 6. Monat der Schwangerschaft eine neue Arbeitsstelle antritt, hat sie weiterhin Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, solange folgende Bedingungen erfüllt sind: 

  • Die Frau muss in den letzten 9 Monaten vor der Geburt des Kindes in der Schweiz AHV-versichert gewesen sein, z. B. durch Erwerbstätigkeit oder RAV-Leistungen. 
  • Während dieser 9 Monate muss sie mindestens 5 Monate lang gearbeitet oder Arbeitslosengelder vom RAV bezogen haben. 

Selbst wenn die Frau in der neuen Stelle weniger als 5 Monate gearbeitet hat, zählt die vorherige Erwerbstätigkeit zur Erfüllung der Bedingungen. 

Besonderheiten bei Arbeitslosigkeit oder Bezug von RAV-Leistungen: 

  • Arbeitslos und RAV-Leistungen: Wenn die Frau vor der Schwangerschaft beim RAV gemeldet war und Arbeitslosengelder bezogen hat, gelten diese RAV-Taggelder als Erwerbstätigkeit. Solange sie mindestens 5 Monate RAV-Leistungen erhalten hat und in den letzten 9 Monaten versichert war, besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. 
  • Vollständig arbeitslos und ohne RAV-Leistungen: Sollte die Frau keine Erwerbstätigkeit und keine RAV-Leistungen vor der Schwangerschaft erhalten haben, besteht in der Regel kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, da keine ausreichende Versicherungszeit vorhanden ist. 

Anspruch bei einem Umzug aus dem Ausland: 

Wenn eine Frau vor kurzem aus Deutschland oder einem anderen EU/EFTA-Staat in die Schweiz gezogen ist, kann die Versicherungszeit aus dem Ausland berücksichtigt werden, sofern sie während der Schwangerschaft in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Um Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung zu haben, muss sie mindestens 5 Monate in der Schweiz gearbeitet haben. Falls sie dies nicht erfüllt oder kurz vor der Geburt eingereist ist, besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. 

Falls Sie noch weitere Fragen zu diesen Themen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir möchten Sie ausserdem darüber informieren, dass wir ab 2024 einen Sicherheitsbeauftragten in unserem Unternehmen haben werden, der Sie umfassend über arbeitsrechtliche Themen, Schutzregelungen und weitere relevante Bereiche informieren kann. 

Bleiben Sie gespannt auf weitere Beiträge zu Themen wie Kündigungsschutz, Präventionsmassnahmen und Wiedereinstieg nach der Geburt!